Redaktion eGovPraxis Personal
Zum Sachverhalt
Der 1982 geborene Kläger steht als Kriminaloberkommissar im Dienst des beklagten Landes. Er beantragte mit Schreiben vom Oktober 2016 die Teilnahme am nächstjährigen Auswahlverfahren für die Zulassung zur Förderphase vor dem Studium zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt.Das Auswahlverfahren 2017 bestand aus drei Abschnitten, von denen jeder für sich erfolgreich abgeschlossen werden musste. Hierzu musste jeweils mindestens der Leistungsgrad 3 erreicht werden. Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) lehnte mit Bescheid vom 30.05.2018 eine Zulassung des Klägers zur Förderphase vor dem Studium zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, abermals ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe (auch) unter Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilung vom 25.08.2017 in allen drei Verfahrensteilen den Leistungswert von 3,0 verfehlt.
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid des Landesamts vom 30.05.2018 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Das beklagte Land hat Zulassung der Berufung beantragt, diesem Antrag wurde entsprochen.
Zur Entscheidung
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit diesem Urteil zu einer Zulassung zum Laufbahnaufstieg Stellung genommen. Das OVG hat entschieden, dass die Klage bereits unzulässig ist, insofern sie auf eine Neubescheidung gerichtet ist. Würden Stellen für Beamte zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt, so erlösche der Bewerbungsverfahrensanspruch aufgrund seiner Verfahrensabhängigkeit mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunktes und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber. Ein auf Zulassung zum Laufbahnaufstieg gerichtetes Klagebegehren erledige sich mit Abschluss des Auswahlverfahrens bzw. Beginn der Ausbildung und könne gegebenenfalls im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgt werden. Das im ersten Rechtszug verfolgte Klagebegehren habe sich daher hier erledigt.Wenn der Kläger das Rechtsschutzziel daher nicht mehr erreichen könne, sei die Klage mit dem Hauptantrag infolge der Erledigung unzulässig.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage habe jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid des Landesamts vom 30.05.2018 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dabei komme es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Die Gleichstellungsbeauftragte sei hier unterrichtet worden. Auch die Personalvertretung sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Daher gebe es keine Bedenken in formeller Hinsicht gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids.
Nach Überzeugung des OVG ist der Bescheid des Landesamts vom 30.05.2018 auch materiell rechtmäßig. Es verstoße nicht gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, dass die näheren Einzelheiten des Auswahlverfahrens sowie die Art und Weise der Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen bei der Zulassung zum Aufstieg wie hier im Fall der Regelung durch Verwaltungsvorschriften überlassen bleibe.
Weder das grundrechtsgleiche Recht der Aufstiegsbewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG noch das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auf Berufsfreiheit seien hier in einer Weise wesentlich berührt, die nähere Festlegungen auf Gesetzes- oder Verordnungsebene über die Bestimmungen des § 110 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW), §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 3 der Laufbahnverordnung der Polizei (in der Fassung vom 20.03.2018 - LVOPol 2018) hinaus erforderte. Die Regelungen der LVOPol 2018 und des Erlasses vom 11.04.2018 zum Auswahlverfahren beruhten mit § 110 Abs. 2 LBG NRW jedenfalls auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Es gebe auch keine Bedenken gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der LVOPol 2018 und des Erlasses vom 11.04.2018.
Die Ablehnung der Bewerbung des Klägers um Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III sei hier schon deshalb rechtmäßig, weil er im ersten Verfahrensabschnitt nicht mindestens den Leistungswert 3,0 erreicht habe, der nach dem Erlass vom 11.04.2018 als zu erreichender Richtwert in eignungsdiagnostischer Hinsicht festgelegt worden sei. Die Bewertung der Leistungen in diesem Verfahrensabschnitt sei nicht zu beanstanden.
Es gebe außerdem keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das beklagte Land sich im ersten Verfahrensabschnitt eines von der DGP e. V. entwickelten und durchgeführten kognitiven Leistungstests bedient habe. Denn in einem auf die Zulassung zum Laufbahnaufstieg bezogenen Auswahlverfahren könne im Fall einer sachlichen Rechtfertigung alternativen Auswahlinstrumenten im Einzelfall auch überwiegendes Gewicht zukommen.
Praktische Bedeutung
Das OVG Nordrhein-Westfalen verdeutlicht in diesem Urteil die Anforderungen an ein auf die Zulassung zum Laufbahnaufstieg bezogenes Auswahlverfahren. Das OVG betont in dieser Entscheidung auch, dass der Dienstherr die ihm bei der Auswahl von Beamten für einen Laufbahnaufstieg zustehende Beurteilungsermächtigung zwar nicht auf Dritte übertragen darf, sich jedoch Ergebnisse einer psychologischen Begutachtung zu eigen machen und als Beitrag zu seinem eigenen umfassenden Eignungsurteil verwerten kann. Nach Worten des OVG hat der Dienstherr außerdem einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, inwieweit er mögliche weitere anerkannte Auswahlinstrumente wie strukturierte Auswahlgespräche, Assessment-Center-Verfahren und Intelligenz- sowie Persönlichkeitsstrukturtests ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet (BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11).Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2023 - 6 A 3129/20
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