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Recht & Verwaltung14 Dezember, 2023

2024 auf einen Blick: Was sich ab dem 01.01.2024 für die Anwaltschaft ändert

Michael G. Peters, Rechtsanwalte

Neues Jahr, neues Glück. Das alte Jahr ist zwar noch nicht ganz vorbei, doch für die Anwaltschaft lohnt sich schon ein Blick voraus auf 2024. Im neuen Jahr warten drei wichtige Änderungen auf alle Anwältinnen und Anwälte. Höchste Zeit, um zu wissen, welche – und wie Sie sich optimal vorbereiten. Denn nicht jede der drei Änderungen ist ein Anlass, die Korken knallen zu lassen.

Änderung Nr. 1: Diese Gesellschaftsformen stehen jetzt auch freien Berufen offen

In der Vergangenheit wurden schon mehrere Gesellschaftsformen für die freien Berufe – und damit auch für Anwältinnen oder Anwälte – geöffnet. Besonders beliebt: Die GmbH. Zahlreiche Anwaltskanzleien haben seitdem ihre Gesellschaftsform in eine GmbH geändert oder haben sich als solche neu gegründet. Spätestens jetzt, mit Beginn des Jahres 2024 stellt sich allerdings die Frage: War das wirklich nötig?

Die Antwort lautet wie so oft: Es kommt darauf an. Durch das neue Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das am 01.01.2024 in Kraft tritt, stehen nämlich auch die OHG und die KG als Gesellschaftsform zur gemeinsamen Berufsausübung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte offen. Damit ist für den Zusammenschluss von Rechtsanwälten zur gemeinsamen Berufsausübung nun auch die GmbH & Co. KG zulässig.

Änderung Nr. 2: Was sich bei der GbR ändert

Wer als Anwältin oder Anwalt nach wie vor mit anderen zulässigen Berufsträgern in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist, sollte auch diese gesetzliche Neuheit kennen:

Ab dem 01.01.2024 wird nämlich zwischen der nicht-rechtsfähigen und der rechtsfähigen GbR unterschieden. Wer sich für eine rechtsfähige GbR entscheidet, nimmt sich rechtlich aus der Schusslinie. Die rechtsfähige GbR ist nämlich selbst Bestandteil des Rechtsverkehrs. Das heißt: Die neue rechtsfähige GbR kann eigenständig Verträge im Namen der Gesellschaft abschließen und damit selbst Rechte erwerben oder Verbindlichkeiten begründen.

Hinzu kommt: Die neue rechtsfähige GbR ist im Zivilprozess selbst Partei. Sie kann also im eigenen Namen klagen oder verklagt werden.

Wann und wie die neue GbR registriert werden muss

Neu ist ab dem 01.01.2024 auch die Möglichkeit, die GbR in das neue Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Geschieht dies, muss die GbR allerdings als „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR)“ bezeichnet werden.

Wichtiger Hinweis: Die Eintragung ins Gesellschaftsregister wird allerdings zum 01.01.2024 nicht zur Pflicht. Nur in Fällen, in denen die GbR selbst Trägerin von Immobilien oder andere registrierten Rechten ist, muss die Eintragung ins Gesellschaftsregister zwangsläufig erfolgen.

Änderung Nr. 3: Wo sich Sie sich ab dem 01.01.2024 registrieren müssen

Geldwäsche. Das klingt nicht nur nach Kriminalität – das ist auch eine Straftat (§ 261 StGB). Und ab sofort wird Geldwäsche auch für die Anwaltschaft zum Thema. Denn als Anwältin oder Anwalt können Sie ziemlich leicht – zum Beispiel bei Immobiliengeschäften – von Geldwäschern vor den Karren gespannt werden.

Deshalb müssen Sie sich alle Anwältinnen und Anwälte, die Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GWG) sind, spätestens ab dem 01.01.2024 im elektronischen Meldeportal für Geldwäsche und Verdachtsmeldungen (goAML) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligent Unit – FIU) registrieren (§§ 45 Abs. 1 Satz 2, 59 Abs. 6 GwG).

Wichtiger Hinweis: Die Registrierung einer Kanzlei oder einer Berufsausübungsgesellschaft reicht dazu nicht.

Wann Sie als Anwältin oder Anwalt zur Registrierung verpflichtet sind

Registrieren müssen sich alle Rechtsanwält:innen, Kammerrechtsbeistände, Patentanwält:innen sowie Notare, soweit sie für den Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:

  • Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
  • Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
  • Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
  • Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel
  • Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG).

Wichtiger Hinweis: Nehmen Sie als Anwältin oder als Anwalt die Registrierung sofort vor. Bei Verstößen gegen die Meldepflichten droht ein Bußgeld in Höhe von 150.000 € (§ 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG). Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kommt sogar eine Geldbuße von bis zu einer Million Euro in Betracht.

Bildnachweis: fotogestoeber/stock.adobe.com
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