Krankenhauszukunftfonds
Recht & Verwaltung05 Oktober, 2021

Vergaberechtliche Anforderungen an Beschaffungen aus dem Krankenhauszukunftsfonds

In den kommenden Jahren stehen 4,3 Milliarden Euro von Bund und Ländern zur Verfügung, um Projekte der digitalen Infrastruktur in Krankenhäusern zu verbessern. Krankenhausträger, die eine entsprechende Förderung beantragen und erhalten, müssen dabei jedoch einige vergaberechtliche Bindungen beachten.

RA Henning Feldmann


Krankenhauszukunftsfond und förderfähige Vorhaben

Der Krankenhauszukunftsfonds ist beim Bundesamt für soziale Sicherung angesiedelt und mit Mitteln von Bund und Ländern in Höhe von 4,3 Milliarden Euro ausgestattet. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan der Länder aufgenommen sind, können Förderungen aus diesem Krankenhauszukunftsfonds beantragen, wenn sie Projekte planen und umsetzen wollen, die dazu beitragen, eine “digitale Infrastruktur zur besseren internen und sektorenübergreifenden Versorgung” im Krankenhausbereich aufzubauen.

Die förderfähigen Vorhaben sind in § 19 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung aufgelistet. Hierzu zählen beispielsweise die „Einrichtung von Patientenportalen für ein digitales Aufnahme- und Entlassmanagement“, die „Einrichtung eines durchgehenden digitalen Medikationsmanagements zur Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit“ oder Projekte zur „Anpassung der technischen und insbesondere der informationstechnischen Ausstattung der Notaufnahme eines Krankenhauses“.

Krankenhäuser oder Krankenhausträger, die eine Förderung für derartige Projekte beantragen wollen, müssen zunächst eine Bedarfsanmeldung bei der zuständigen Landesbehörde stellen. Das Land entscheidet sodann darüber, ob das betreffende Projekt gefördert werden soll und beantragt ihrerseits eine Förderung beim Bundesamt für soziale Sicherung.

Nach positiver Prüfung des Bundesamts für soziale Sicherung stellt dieses dem Land die Fördermittel bereit und das entsprechende Krankenhaus erhält einen Fördermittelbescheid und die Fördergelder vom betreffenden Bundesland. Maßnahmen und sind Projekte förderfähig, die nach dem 2. September 2020 begonnen wurden.

Vergaberecht beachten

Krankenhäuser und Krankenhausträger, die eine Förderung erhalten haben, werden die entsprechenden Projekte nur in den seltensten Fällen mit eigenem Personal und eigenen Kapazitäten umsetzen können. In aller Regel wird es notwendig sein, externe Dritte mit den notwendigen Leistungen zu beauftragen. So müssen beispielsweise IT-Fachunternehmen beauftragt werden, die notwendigen IT-Systeme zu entwickeln und zu implementieren.

Plant ein Krankenhaus aus Zuwendungsmitteln die Beschaffung robotikbasierter Anlagen, die erforderlich sind, um Ärztinnen und Ärzte bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten, insbesondere im Rahmen von Operationen, zu unterstützen, müssen auch die entsprechenden Gerätschaften auf dem Markt beschafft werden. Summa summarum: Krankenhäuser und Krankenhausträger müssen externe Dritte einschalten und beauftragen, um die entsprechenden Vorhaben in der Praxis auch umzusetzen.

An dieser Stelle kommt das Vergaberecht ins Spiel. Bereits in § 21 Abs. 2 KHSFV heißt es:

Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Vorgaben des nationalen und europäischen Vergaberechts durchgehend zu berücksichtigen. Es gelten hierbei die sonst üblichen Regelungen.

Derartige Aufträge, die aus dem Krankenhauszukunftsfonds gefördert werden, können also nicht ohne weiteres direkt an externe Dritte vergeben werden.

EU-Vergaberecht gilt kraft Gesetzes

Für öffentliche Krankenhäuser und Krankenhausträger, also insbesondere für kommunale Krankenhäuser und Universitätskliniken, gilt das Vergaberecht ohnehin.

Öffentliche Krankenhäuser und Krankenhausträger sind öffentliche Auftraggeber nach § 99 Nr. 2 GWB und daher so oder so an die Einhaltung des EU-Vergaberechts gebunden, wenn sie Aufträge oberhalb des derzeit geltenden EU-Schwellenwerts von 214.000,00 Euro für Liefer- und Dienstleistungen vergeben wollen

Fördermittelbescheid enthält Bindung an das Vergaberecht

Darüber hinaus werden sämtliche Fördermittelempfänger - öffentliche ebenso wie private oder freigemeinnützige Krankenhäuser und Krankenhausträger - einen Fördermittelbescheid erhalten. Bei diesem Fördermittelbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG), der insbesondere die Entscheidung über die Bewilligung einer Förderung als solcher sowie deren Höhe, eine genaue Bezeichnung der Fördermaßnahme sowie Auszahlungsregelungen beinhalten wird.

Zudem wird der Fördermittelbescheid weitere Auflagen und Nebenbestimmungen enthalten. Eine dieser Nebenbestimmungen, die bereits durch das (Landes-)Haushaltsrecht vorgegeben wird, wird die Pflicht zur Beachtung bestimmter vergaberechtlicher Vorgaben bei der Vergabe von Aufträgen an externe Dritte sein, wenn hierfür Fördergelder eingesetzt werden.

Einhaltung bestimmter Vorschriften des Unterschwellenvergaberechts

Regelmäßig wird gemäß Art. 44 i.V.m. Anlage 2 der jeweiligen Landeshaushaltsordnung die „allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ des jeweiligen Landes zur Nebenbestimmung des Zuwendungsbescheids gemacht werden. Ziff.3.1 der ANBest-P enthält hierbei aber die Vorgabe, bei allen Zuwendungen über einer gewissen Wertgrenze (zumeist 100.000,00 Euro, zum Teil liegt die Wertgrenze aber auch unter 100.000,00 Euro) bei der Vergabe von Aufträgen bestimmte Vorschriften des Unterschwellenvergaberechts einzuhalten.

Die ANBest-P des Bundes und (gleichlautend) des Landes Baden-Württemberg aus dem Jahr 2019 lauten beispielsweise:

3. Vergabe von Aufträgen

3.1 Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt, sind bei der Vergabe von Aufträgen folgende Regelungen anzuwenden:

  • für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO).

    Die Verpflichtung zur Anwendung gilt nicht für folgende Vorschriften:
  • § 22 zur Aufteilung nach Losen, ˗ § 28 Absatz 1 Satz 3 zur Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen,
  • § 30 zur Vergabebekanntmachung,
  • § 38 Absatz 2 bis 4 zu Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote,
  • § 44 zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten,
  • § 46 zur Unterrichtung der Bewerber und Bieter;
  • für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).

Ziff.3.2 der ANBest-P sieht regelmäßig vor, dass Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers als öffentlicher Auftraggeber nach dem GWB unberührt bleiben.

Unterschiedliche Wertgrenzen vom Bundesland abhängig

Sowohl die einzuhalten Bestimmungen als auch die Wertgrenzen variieren allerdings von Land zu Land. In der Regel liegt der Schwellenwert in den ANBest-P der Länder (erst) bei 100.000 Euro, beispielsweise die ANBest-P aus Brandenburg aus 2020 setzen diese aber auch niedriger, konkret bei 50.000 Euro an. Auch schreiben beispielsweise die ANBest-P aus Rheinland-Pfalz und aus Sachsen-Anhalt nach wie vor die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) und nicht der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vor.

In Nordrhein-Westfalen gelten wiederum die „ANBest-P-Corona“, die nochmals weitergehende Erleichterungen für die Anwendung des Vergaberechts beinhalten. Es kommt daher immer auf die jeweiligen Regelungen des Zuwendungsbescheids und der beigefügten ANBest-P an, die vom Fördermittelempfänger genau zu prüfen und einzuhalten sind.

Das bedeutet:

  • Für öffentliche Krankenhäuser und Krankenhausträger gilt bei der Auftragsvergabe mit Mitteln, die aus dem Zuwendungsbescheid beglichen werden, im Bereich oberhalb der in den ANBest-P genannten Wertgrenze (in der Regel 100.000 Euro) und unterhalb von 214.000,00 die Vergabevorschriften des Zuwendungsbescheids, oberhalb von 214.000,00 Euro gilt das „normale“ EU-Vergaberecht.
  • Für private und freigemeinnützige Krankenhäuser und Krankenhausträger gelten oberhalb der in den ANBest-P genannten Wertgrenze gelten die Regeln des Zuwendungsbescheids.
  • Bei Auftragsvergaben unterhalb der Wertgrenze Euro gelten im Regelfall - vorbehaltlich spezieller landesgesetzlicher Regelungen für öffentliche Krankenhäuser und Krankenhausträger - keine speziellen Vergaberechtsregelungen. Doch sehen die ANBest-P regelmäßig die Verpflichtung zur „wirtschaftliche und sparsamen Verwendung“ der Mittel aus dem Zuwendungsbescheid vor. Eine Direktvergabe ist daher auch hier ausgeschlossen, vielmehr dürfte jedenfalls eine Wirtschaftlichkeitsprüfung und im Regelfall die Einholung von mehreren Angeboten geboten sein.

Bindung auch für private und freigemeinnützige Krankenhäuser und Krankenhausträger

Festzuhalten ist somit, dass durch den Zuwendungsbescheid und dessen Nebenbestimmungen auch private und freigemeinnützige Krankenhäuser und Krankenhausträger an vergaberechtliche Bestimmungen gebunden werden können - auch wenn sie ansonsten keine öffentlichen Auftraggeber sind.

Durch den Zuwendungsbescheid kommt es somit zu einer faktischen Gleichstellung privater Krankenhausträger mit öffentlichen Auftraggebern im Rahmen von Zuwendungsverhältnissen. Private und freigemeinnützige Krankenhäuser und Krankenhausträger, die bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheids mit entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung ihrer Projekte starten wollen, müssen ihre Bindung an das Vergaberecht daher antizipieren.

Risiken bei Nichtbeachtung des Vergaberechts

Vergibt ein Fördermittelempfänger aus Mitteln des Förderbescheids Aufträge, ohne die geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen einzuhalten, besteht das Risiko der Rückförderung der gesamten Fördersumme durch das Land. Hierfür bestehen grundsätzlich keine großen Hürden, eine Nichtbeachtung von Vergaberechtsvorschriften (etwa die Wahl der falschen Verfahrensart) reicht bereits aus.

Auch wenn die Rückförderung einer Fördersumme grundsätzlich im Ermessen der Landesbehörde steht, wird durch die für das Land geltenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Behörde regelmäßig zur Rückförderung verpflichtet sein.

Fördermittelempfänger müssen die vergaberechtskonforme Verwendung der Fördermittel daher nachweisen und hierfür auch eine entsprechende, den Vorgaben des Vergaberechts entsprechende, Vergabedokumentation führen und nachweisen.

Fazit

Auch private und freigemeinnützige Krankenhäuser und Krankenhausträger können über den Zuwendungsbescheid und die ANBest-P der Länder an die Einhaltung vergaberechtlicher Bestimmungen gebunden sein. Rückforderungen gilt es unbedingt zu vermeiden, denn das bedeutet im Zweifel, dass die Fördersumme im Zweifel noch viele Jahre später zurückzuzahlen ist, obwohl das Geld bereits ausgegeben ist.

Für private und freigemeinnützige Krankenhäuser und Krankenhausträger sind die vergaberechtlichen Regelungen im Zweifel Neuland. Es kann daher nur empfohlen werden, sich mit den ANBest-P des jeweiligen Landes und den insofern geltenden Vergabegesetzen detailliert auseinanderzusetzen und von Anfang an auf deren Einhaltung und eine entsprechende Dokumentation zu achten.

Henning Feldmann
Fachanwalt für Vergaberecht bei ESCH BAHNER LISCH Rechtsanwälte PartmbB in Köln
Bildnachweis:
©vectorfusionart/stock.adobe.com
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