Verbotsverfügung Beamte
Recht & Verwaltung16 Mai, 2022

Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eines Beamten auf Probe

von Redaktion eGovPraxis Personal

Sachverhalt


Der Antragsteller, ein Beamter auf Probe in Nordrhein-Westfalen, hat unbestritten unrechtmäßig Betäubungsmittel, nämlich 7,17g Marihuana und 0,5g Kokain, besessen.

Mit Untersuchungsanordnung vom 03.08.2021 wurde der Antragsteller kurzfristig zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung seiner Dienstfähigkeit aufgefordert. Da sich der Antragsteller weigerte, sich dieser amtsärztlichen Begutachtung eines möglichen Konsums von Betäubungsmitteln zu unterziehen, wurde ihm mit angegriffener Verfügung vom 26.08.2021 die Führung der Dienstgeschäfte verboten.

Gegen diese Verbotsverfügung hat der Antragsteller Anfechtungsklage erhoben sowie anschließend außerdem sinngemäß einen Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung dieser Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 26.08.2021 wiederherzustellen.

Entscheidung


Das VG Gelsenkirchen hat mit dem vorliegenden Beschluss vom 05.11.2021 – 12 L 1214/21 zu den Voraussetzungen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte eines Beamten auf Probe Stellung genommen.

Im konkreten Fall sei die angegriffene Verbotsverfügung vom 26.08.2021 nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung in materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei § 39 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Danach könne Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden.

Im Fall des Antragstellers lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Satz 1 BeamtStG nach summarischer Prüfung vor.
Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte diene der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme habe nur vorläufigen Charakter. Entscheidend sei die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet sei.
Daher komme es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht primär auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. Diese könne insbesondere auch dann vorliegen, wenn hinreichende Verdachtsmomente für einen Konsum von Suchtmitteln oder eine entsprechende Suchterkrankung eine erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs sowie andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft besorgen ließen. Nach diesen Vorgaben lägen hier zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 39 BeamtStG nach summarischer Prüfung vor.

Die zwingenden dienstlichen Gründe ergäben sich aus der Weigerung des Antragstellers, sich der für den 05.08.2021 kurzfristig angeordneten amtsärztlichen Begutachtung eines möglichen Konsums von Betäubungsmitteln zu unterziehen in Verbindung mit dem unstreitigen rechtswidrigen Besitz von Betäubungsmitteln.
Die amtsärztliche Untersuchung hätte hier dem Antragsteller die Möglichkeit geboten, die Vermutung eines angestrebten Eigenkonsums der Betäubungsmittel anhand objektiver Nachweismethoden zu entkräften. Dass der Antragsteller diese Möglichkeit nicht genutzt habe, sondern die Teilnahme zunächst unter alleinigem Hinweis auf die in der jüngsten Vergangenheit geringe Anzahl seiner Fehltage verweigert habe, begründe hinreichende Verdachtsmomente für eine durch den Konsum von Betäubungsmitteln sowie möglicherweise auch eine entsprechende Suchterkrankung begründende Dienstunfähigkeit. Dies gelte auch angesichts der engen zeitlichen Befristung eines Nachweises des Wirkstoffs von Cannabis im Blut oder Urin.

Der Antragsteller habe somit einen zuverlässigen Nachweis mittels objektiver Methoden vereitelt, indem er die unvorbereitet und kurzfristig angeordnete amtsärztliche Begutachtung verweigert habe.
Zudem verweise sich hier die Untersuchungsanordnung vom 03.08.2021 als rechtmäßig.

Der Antrag habe daher im Ergebnis keinen Erfolg.

Praktische Bedeutung

Das VG Gelsenkirchen macht in dieser Entscheidung deutlich, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit bietet, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen bzw. durch die Strafverfolgungsbehörden anstellen zu lassen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen.

Andererseits setzt ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach Ansicht des VG nicht voraus, dass noch Unklarheit über die Gegebenheiten herrscht, aus denen das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe folgt. Der Umstand, dass aus Sicht des Dienstherrn kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht, hindert daher eine Suspendierung gemäß § 39 BeamtStG nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2013, 6 A 2586/12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.2015, 6 A 1454/13).

Bildnachweis: goodluz/stock.adobe.com
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