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Recht & Verwaltung19 Juli, 2022

LSG: Probewohnen in besonderer Wohnform

Redaktion eGovPraxis Sozialhilfe

Können Kosten für ein Probewohnen in einer besonderen Wohnform übernommen werden, obwohl bereits Unterkunftskosten auch für diese Zeit geleistet werden? Diesen Fall hat das LSG Sachsen entschieden.

Der Fall

Die schwerstbehinderte Hilfesuchende (GdB 100, Pflegegrad 5) lebt bei ihren Eltern. Sie bezieht Grundsicherungs- und Eingliederungshilfeleistungen. Ende 2020 beantragte sie die Übernahme der Kosten für ein zweiwöchiges Probewohnen in einer besonderen Wohnform, insb. die Wohnkosten und Sachkosten der Eingliederungshilfe. Vor dem SG war ihr im Eilverfahren gestellter Antrag erfolgreich. Auch das LSG sieht eine Zahlungspflicht des Eingliederungshilfeträgers.

Die Entscheidung

Das Gericht entschied, dass der Antragsgegner vorläufig nur die Kosten für die Fachleistungen der Eingliederungshilfe, die Wohnkosten und einen geringen Teil für die Mittagsverpflegung zu übernehmen hat, nicht jedoch die Kosten für den Lebensunterhalt. Es hält die Übernahme der Doppelmiete für die kurze Zeit des Probewohnens für übernahmefähig, weil die Hilfesuchende nach ärztlichem Gutachten behutsam an eine neue Umgebung herangeführt werden müsse. Der Auszug aus dem Elternhaus verfolge das Ziel der altersgerechten Ablösung von den Eltern.

Fazit

Leistungen der Eingliederungshilfe sind sowohl Fachleistungen, die nach den Erfordernissen des Einzelfalles erbracht werden müssen, als auch erforderliche Assistenzleistungen zur Eingliederung in die Gemeinschaft. Die Fachleistungen werden durch die Leistungserbringer erbracht, die Kosten der Unterkunft in einer besonderen Wohnform werden grundsätzlich nach § 42a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 und Abs. 6 SGB XII als Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Im Rahmen der Eingliederungshilfe sind jedoch die Leistungen insoweit zu übernehmen, als sie die angemessenen Kosten der Unterkunft um mehr als 25 Prozent übersteigen, § 113 Abs. 5 SGB IX.

Quelle: Beschluss des LSG Sachsen vom 22.03.2022 - L 8 SO 49/21 B ER

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