LSG: Mieter bleibt Vertragspartner bei Direktzahlung
Recht & Verwaltung10 Mai, 2022

LSG: Mieter bleibt Vertragspartner bei Direktzahlung

Stimmt die hilfebedürftige Person vertraglich zu, dass das Jobcenter die Unterkunftskosten direkt an den Vermieter (Direktzahlung) zahlt, stellt sich die Frage, ob der Vermieter dadurch eigene einklagbare Ansprüche gegen das Jobcenter hat.

Der Fall

Der Vermieter vereinbarte mit seiner Mieterin bei Vertragsschluss die Zustimmung zur Direktzahlung. Als sich bei der Mieterin Nebenkostenrückstände angehäuft hatten, verlangte er die Zahlung der Rückstände direkt vom Jobcenter. Dieses lehnte die Direktüberweisung ab, da keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Jobcenter bestünden.

Die Entscheidung

Das LSG bestätigte die Ansicht des Jobcenters. Denn trotz der im SGB II vorgesehen Möglichkeit der Direktzahlung von Miete an den Vermieter entstehe keine Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und Jobcenter. Der Vermieter habe somit keine eigenen einklagbaren Ansprüche. Zweck der Direktzahlung sei allein die Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Unterkunftsleistungen.

Fazit

Durch eine Zustimmung der hilfesuchenden Person zur Direktzahlung der Kosten der Unterkunft entsteht keine direkte Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und Jobcenter. Der Vermieter muss somit Zahlungsrückstände gegen den Mieter einklagen. Erst dann entscheidet das Jobcenter, ob die Beträge übernommen werden können.

Quelle: Pressemitteilung zum Urteil des LSG Niedersachsen Bremen vom 03.02.2022 - L 11 A 578/20

Anmerkung der Redaktion: Siehe hierzu die Ausführungen unseres Autors Prof. Dr. Peter Becker zu "Rechtsstellung des Vermieters bei Direktzahlung" auf der Seite Einstiegsinformationen | Leistungserbringung KdUH.

Bildnachweis: contrastwerkstatt/stock.adobe.com
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