Vorrang_von_Bestattungspflichten_bei_Erbausschlagung
Recht & Verwaltung13 Februar, 2024

BSG zum Vorrang von landesrechtlichen Bestattungspflichten bei Erbausschlagung

Redaktion eGovPraxis Sozialhilfe

Das BSG hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Erbausschlagung einer nach Landesrecht vorrangig zur Bestattung verpflichteten Person diese von ihrer Verpflichtung entbindet.

Der Fall

Der getrennt lebende Ehemann der Hilfesuchenden verstarb. Zu diesem Zeitpunkt bezogen die Hilfesuchende und der Ehemann Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Hilfesuchende und die gemeinsame Tochter schlugen das Erbe aus. Der gemeinsame Sohn wurde alleiniger Erbe.

Die Hilfesuchende, die nach den landesrechtlichen Bestattungsvorschriften als Ehefrau unabhängig von einer Erbenstellung vorrangig bestattungspflichtig war, veranlasste die Bestattung und machte beim Sozialhilfeträger erfolglos die Übernahme der Bestattungskosten geltend. Vor dem SG blieb die Klage erfolglos; das LSG verurteilte den Sozialhilfeträger zur Übernahme eines Großteils der Kosten.

Die Entscheidung

Auch das BSG entschied, dass die Hilfesuchende anspruchsberechtigt sei, weil sie sich der Kostenlast zumindest vorerst nicht unter Hinweis auf einen Erben entziehen könne. Ob im Nachgang zur Bestattung ein Verweis auf den Erstattungsanspruch gegen den Erben erfolgen kann, bedürfe einer Prüfung im Einzelfall. Es sei eine Frage der Zumutbarkeit der Kostentragung, ob die angefallenen Kosten gegenüber dem vorrangig verpflichteten Erben ohne Weiteres durchgesetzt werden können.

Fazit

Schreibt das Landesrecht eine vorrangige Bestattungspflicht des Ehegatten vor, ist die Verpflichtung zur Kostentragung für den Ehegatten bindend, auch wenn er das Erbe ausgeschlagen hat.

Quelle: Terminbericht des BSG zum Urteil des BSG vom 12.12.2023 - B 8 SO 20/22 R

Anmerkung der Redaktion

Lesen Sie vertiefend hierzu auch die Ausführungen unseres Autors, Dr. Hans-Heiner Gotzen, in der eGovPraxis Sozialhilfe:


 
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