Die Neuregelungen zu Kooperationsplan, Mitwirkungspflichten und Leistungsminderungen greifen enger ineinander und verschieben das Zusammenspiel von Vereinbarung, Verpflichtung und Sanktion im SGB II deutlich.
Prof. Dr. Peter Becker, Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht a.D.
Der Kooperationsplan (§ 15 SGB II), der neue § 15a SGB II „Verpflichtung“, die Änderungen in den §§ 31 - 32 SGB II zu den Leistungsminderungen und der neue § 7b Abs. 4 SGB II zur fehlenden Erreichbarkeit sind zwar an verschiedenen Stellen im Gesetz geregelt werden, müssen aber zusammen betrachtet werden. Denn nach der Begründung des Gesetzentwurfs stehen sie in einem klaren Bezug zueinander, wie insbesondere anhand der abschließenden „Visualisierungen“ vom Kooperationsplan bis zu Leistungsminderungen deutlich wird.1
a) Kooperationsplan und neuer § 15a „Verpflichtung“
Der Kooperationsplan mit dem dazugehörigen Schlichtungsverfahren in §§ 15 f. SGB II ist durch das Bürgergeld-Gesetz eingeführt worden und hatte die Eingliederungsvereinbarung abgelöst.2 Die Änderungen in § 15 SGB II „Kooperationsplan“ durch das 13. SGB II-ÄndG beschränken sich im Wesentlichen auf eine neue Reihenfolge der zutreffenden Festlegungen, so sind die Vermittlungsziele nun Nr. 1. Zudem wurden die Absätze 5 und 6 über die regelmäßige Überprüfung der Absprachen gestrichen.
Zentral ist die Ersetzung des bisherigen § 15a SGB II „Schlichtungsverfahrens“ durch den neuen § 15a SGB II „Verpflichtung“. Danach kann das Jobcenter durch einen Verwaltungsakt nun eine leistungsberechtigte Person u. a. verpflichten
- zur Vornahme von konkreten Eigenbemühungen,
- zur Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder eines nach § 16e SGB II geförderten Arbeitsverhältnisses,
- zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit oder einem Kurs nach §§ 43, 45 AufenthG,
- allgemein zur Mitwirkung.
b) Leistungsminderungen
Die Pflichtverletzungen in § 31 SGB II werden an die Änderungen der §§ 15, 15a SGB II als Folgeänderung angepasst: Entscheidend ist nun der Nachweis der geforderten Eigenbemühungen gemäß dem neuen § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II „Verpflichtung“.
Die Änderungen der Rechtsfolgen in § 31a, § 31b SGB II sind gewichtiger:
- Rechtsfolge einer Pflichtverletzung ist grundsätzlich eine Minderung des Grundsicherungsgeldes um 30 Prozent des jeweils maßgebenden Regelbedarfs für maximal drei Monate (§ 31a Abs. 1 Satz 1, § 31b Abs. 2 SGB II).
- Erst das zweite Meldeversäumnis führt zu einer Leistungsminderung, allerdings um 30 Prozent des jeweils maßgebenden Regelbedarfs, wie bisher für einen Monat (§ 32 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 SGB II).
- Einführung eines monatlichen Ein-Euro-Grundsicherungsgeldes, sofern sich aufgrund der Leistungsminderung kein Leistungsanspruch ergeben würde, um den Schutz in der Kranken- und Pflegeversicherung zu gewährleisten (§ 31a Abs. 4 Satz 3 SGB II).
- Das Entfallen des Leistungsanspruchs in Höhe des jeweiligen Regelbedarfs bei willentlicher Arbeitsverweigerung (§ 31a Abs. 7 SGB II) wurde hinsichtlich der Voraussetzungen im Wesentlichen nur redaktionell geändert. Die Aufhebung der Leistungsminderung bei entsprechender Erklärung oder wichtigem Grund bleiben (Satz 4 mit Verweis auf § 31a Abs. 1 Satz 2 und § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Weitgehend unverändert bleiben:
- Aufhebung der Leistungsminderung, „sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen“ (neuer § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II, bisher Abs. 1 Satz 6).
- Pflicht des Jobcenters zu persönlicher Anhörung (§ 31a Abs. 2 SGB II), aber erweitert bei Kenntnis einer psychischen Erkrankung.