Recht & Verwaltung22 Juni, 2026

Zuweisungen für Investitionen in die schulische digitale Infrastruktur

Maximilian Pangerl

Rechtsänderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG)

Mit dem Gesetz zur Feststellung des Staatshaushaltes für die Jahre 2026 und 2027 wurde das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in mehreren Punkten geändert. Besonders bedeutsam ist eine Änderung, die zwar erst zum 1. Januar 2027 ist Kraft tritt, aber schon jetzt in die Planungen für die künftigen Investitionen in die digitale Infrastruktur Ihrer Schule einfließen sollte. Künftig wird der Freistaat Bayern die kommunalen und privaten Schulaufwandsträger mit pauschalen Zuweisungen dabei unterstützen. Neugierig geworden? Dann lesen Sie gerne weiter!

Der neue § 5 Abs. 3 BaySchFG

§ 5 Finanzhilfen

(3) 1Der Staat unterstützt die Gemeinden, Schulverbände, Landkreise und Bezirke durch Zuweisungen zu den notwendigen Kosten der Investitionen in die schulische digitale Infrastruktur. 2Dazu werden für die Gebäude-Digitalinfrastruktur, für mobile Endgeräte sowie für digitale Bildungsmedien und KI-Anwendungen Pauschalbeträge je Schülerin und Schüler und Haushaltsjahr entsprechend folgender Tabelle gewährt:

Nr. Schulart Gebäude-Digitalinfrastruktur Mobile Endgeräte Digitale Bildungsmedien und KI-Anwendungen
1 Grundschule 45,40 € 59,40 € 4,68 €
2 Mittelschule 69,88 € 46,54 € 11,06 €
3 Förderzentrum (Jahrgangsstufen 1 bis 6) 94,16 € 94,78 € 6,67 €
4 Förderzentrum (Jahrgangsstufen 7 bis 10) 94,16 € 140,29 € 15,08 €
5 Realschule, Gymnasium, Schule besonderer Art gemäß Art. 122 Abs. 1 BayEUG 42,84 € 39,55 € 11,44 €
6 Realschule zur sonderpädagogischen Förderung 100,83 € 66,52 € 13,11 €
7 Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg 72,99 € 107,99 € 13,53 €
8 Wirtschaftsschule (Jahrgangsstufen 5 und 6) 61,97 € 64,59 € 7,28 €
9 Wirtschaftsschule (Jahrgangsstufen 7 bis 11) 61,97 € 31,19 € 13,26 €
10 Berufsschule 89,94 € 61,10 € 9,48 €
11 Fachoberschule, Berufsoberschule 50,07 € 65,02 € 7,30 €
12 Berufsfachschule, Fachschule, Fachakademie 104,20 € 86,92 € 11,13 €
13 Berufliche Förderschule 161,17 € 83,14 € 10,84 €

3Schülerinnen und Schüler in Teilzeitbeschulung werden an Berufsschulen mit dem Faktor 0,4, an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Faktor 0,55 und an sonstigen beruflichen Schulen und beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt. 4Die staatlichen Zuweisungen können innerhalb der Zweckbindung nach Satz 1 flexibel eingesetzt werden; für digitale Schulbücher sind vorrangig die Zuweisungen nach Art. 22 zu verwenden. 5Die Pauschalbeträge nach Satz 2 werden entsprechend der Änderung des Verbraucherpreisindex für Bayern im abgelaufenen Kalenderjahr durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums jährlich zum 1. Januar angepasst.

Änderung weiterer Vorschriften

Zur Einbeziehung der privaten Schulträger wurde Art. 30 BaySchFG neu gefasst:

Art. 30 Digitale Infrastruktur

1Für die notwendigen Kosten der Investitionen in die schulische digitale Infrastruktur sowie für den Aufwand bei ihrer technischen Wartung und Pflege gewährt der Staat dem Schulträger einen Zuschuss in entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 3 und 4. 2Abweichend von Satz 1 wird dem Träger einer privaten Förderschule oder einer privaten Schule für Kranke der Zuschuss

  1. für die Gebäude-Digitalinfrastruktur in 1,667-facher Höhe,
  2. für mobile Endgeräte an Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung in 1,208-facher Höhe, im Übrigen in 1,491-facher Höhe und
  3. für digitale Bildungsmedien und KI-Anwendungen sowie für die technische Wartung und Pflege in 2,0-facher Höhe gewährt.

Begründung und Verfahren

Damit erfolgt die Förderung der schulischen Infrastruktur künftig in einem gesetzlichen 4-Säulen-Modell, bei dem zusätzlich zum bereits existierenden Wartungs- und Pflegezuschuss für Administration, Wartung und Pflege der an der Schule vorhandenen Geräte und der digitalen Infrastruktur, noch Zuschüsse für die Verbesserung der Gebäude-Digitalinfrastruktur, für die Anschaffung mobiler Endgeräte sowie von digitalen Bildungsmedien und KI-Anwendungen kommen.

Die neue gesetzliche Regelung ersetzt bisherige Förderrichtlinien, wie die zur Beschaffung schulischer mobiler Endgeräte (SchulMobE) vom 31. Mai 2025 oder zum Medien- und KI-Budget für Bayerische Schulen vom 23. Juli 2024. Damit erhalten die kommunalen und privaten Schulaufwandsträger eine erhöhte Rechtssicherheit bei der Planung von Investitionen und werden ganz erheblich von bürokratischen Hürden bei der Antragstellung entlastet.

Praxis-Tipp

Fazit

Die Einführung des 4-Säulen-Modells zur Unterstützung der Schulaufwandsträger zum Aufbau und zur Pflege der schulischen digitalen Infrastruktur bringt für die Schulen Verlässlichkeit und eine bürokratiearme Abwicklung der Förderungen.

Bildnachweis: rymden/stock.adobe.com

Für detaillierte Informationen und weiterführende Erläuterungen empfehlen wir das Werk "Schulfinanzierung in Bayern".


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