Verjährungsfrist Urlaubsansprüchen
Recht & Verwaltung17 Januar, 2023

Verjährungsfrist bei Urlaubsansprüchen

Torsten Herbert, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des kommunalen Arbeitgeberverbands NRW

BAG stellt klar, dass der Lauf der Verjährungsfrist für Urlaubsansprüche erst nach Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers beginnt.

Wann beginnt die Verjährungsfrist für Urlaubsansprüche?

Der Beklagte beschäftigte die Klägerin vom 01.11.1996 bis zum 31.07.2017 als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte der Beklagte an die Klägerin zur Abgeltung von 14 Urlaubstagen 3.201,38 Euro brutto. Der weitergehenden Forderung der Klägerin, Urlaub im Umfang von 101 Arbeitstagen aus den Vorjahren abzugelten, kam der Beklagte nicht nach.

Während das ArbG die Klage abgewiesen hat, sprach das LAG der Klägerin 17.376,64 Euro brutto zur Abgeltung weiterer 76 Arbeitstage zu. Die Revision des Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

BAG entscheidet: Verjährungsfrist läuft erst, wenn Arbeitgeber über Urlaubsanspruch und Verfallsfristen belehrt hat

Zwar finden die Vorschriften über die Verjährung (§ 214 Abs. 1, § 194 Abs. 1 BGB) auf den gesetzlichen Mindesturlaub Anwendung. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB jedoch nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Der Senat hat mit diesem Urteil die Vorgaben des EuGH aufgrund der Vorabentscheidung vom 22.09.2022 (- C-120/21 -) umgesetzt. Nach der Rechtsprechung des EuGH tritt der Zweck der Verjährungsvorschriften, die Gewährleistung von Rechtssicherheit, in der vorliegenden Fallkonstellation hinter dem Ziel von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zurück, die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme zu schützen. Die Gewährleistung der Rechtssicherheit dürfe nicht als Vorwand dienen, um zuzulassen, dass sich der Arbeitgeber auf sein eigenes Versäumnis berufe, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich auszuüben. Der Arbeitgeber könne die Rechtssicherheit gewährleisten, indem er seine Obliegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nachhole.

Der Beklagte hat die Klägerin vorliegend 2014 nicht durch Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Die Ansprüche verfielen deshalb weder am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG) noch konnte der Beklagte mit Erfolg einwenden, der nicht gewährte Urlaub sei bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs hat die Klägerin innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren erhoben.

(Quelle: Pressemitteilung 48/22 des BAG vom 20.12.2022)

Praktische Bedeutung der Entscheidung vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20 –

Erwartungsgemäß ist das BAG mit dem vorliegenden Urteil dem EuGH gefolgt.

Arbeitgeber müssen also berücksichtigen, dass sie sich auf die Verjährung von Urlaubsansprüchen eines Urlaubsjahres nur dann berufen können, wenn sie in diesem Urlaubsjahr ihre Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt haben.

Arbeitgeber sind demnach gut beraten, diesen Verpflichtungen nachzukommen, da anderenfalls Urlaubsansprüche nicht nur nicht verjähren, sondern auch nicht dem (tariflichen) Verfall unterliegen – wie der Senat am selben Tage entschieden hat (9 AZR 245/19).

In allen Fällen, in denen Arbeitnehmer in der Vergangenheit im jeweiligen Urlaubsjahr nicht ihren vollständigen Urlaubsanspruch verbraucht haben und durch den Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß unterrichtet wurden, sind diese Urlaubstage dem jeweiligen Urlaub des Folgejahres hinzuzurechnen – ggf. Jahr für Jahr.

Immerhin zeigt das BAG auf, dass der Arbeitgeber seine Obliegenheiten nachholen kann. Tut er dies, unterliegen die kumulierten Urlaubsansprüche (allerdings erst) ausgehend vom Urlaubsjahr, in dem die Unterrichtung erfolgt, der Verjährung.

Torsten Herbert

Torsten Herbert

Rechtsanwalt und Geschäftsführer des kommunalen Arbeitgeberverbands NRW. Er führt Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht und ist Chief Editor und Autor der eGovPraxis Personal.
Bildnachweis: pressmaster/stock.adobe.com
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