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Am 13. September 2022 hat das BAG (1 ABR 22/21) – eher beiläufig – entschieden, dass es in Deutschland bereits eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung gibt. Der Arbeitgeber sei bei unionsrechtskonformer Auslegung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

Diese Entscheidung kommt einem Paukenschlag gleich! Bislang war allgemein angenommen worden, dass der EuGH in seinem „Stechuhr-Urteil“ vom 14.05.2019 (C-55/18) zwar eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen, begründet habe – die Umsetzung in Deutschland jedoch noch ausstehe.

Während bislang § 16 Abs. 2 ArbZG lediglich bestimmt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen, und lediglich eine Möglichkeit der Erweiterung der Aufzeichnungspflicht durch
§ 17 Abs. 2 ArbZG gegeben ist, erstreckt sich die Aufzeichnungspflicht aus Sicht des BAG auch auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Lage und Dauer der Arbeitspausen.

Für die Umsetzung in der Praxis stellen sich jetzt viele Fragen:

  • Was genau ist aufzuzeichnen?
  • In welcher Weise ist aufzuzeichnen?
  • Wann ist aufzuzeichnen?
  • Durch wen ist aufzuzeichnen?
  • Für wen ist aufzuzeichnen?

Welche Ausnahmen von der Erfassungspflicht gibt es?

Maßgeblich stellt sich schließlich auch die Frage, ob die vollumfängliche Aufzeichnungspflicht das Ende moderner Arbeits(zeit)formen wie der Vertrauensarbeit, dem mobile working und dem Homeoffice bedeutet bzw. wie die Erfassung und Dokumentation hier vonstattengehen soll.

Außerdem stellen sich Fragen, wie sich die umfassende Aufzeichnungspflicht auf Arbeitsformen in der „Grauzone“ – etwa das abendliche Lesen und Beantworten dienstlicher E-Mails – auswirkt. Löst dies die elfstündige Ruhezeit des § 5 Abs. 1 ArbZG aus?

Es ist zu erwarten, dass das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Änderung von § 16 Abs. 2 ArbZG und zur Einführung des Mobile Arbeit-Gesetzes durch die Entscheidung des BAG nunmehr beschleunigt werden wird. Denn die vom BAG festgestellte gesetzliche Verpflichtung gilt unmittelbar und ohne Übergangsfristen. Bei Verstoß gegen entsprechende behördliche Anordnungen drohen Bußgelder bis zu dreißigtausend Euro. Arbeitgeber sind also gut beraten, überall dort, wo die o.g. Maßgaben (noch) nicht umgesetzt sind, dies möglichst rasch zu tun.

Das 90-minütige Online-Seminar stellt kompakt die Entwicklung, die Hintergründe und den aktuellen Stand der Gesetzgebung dar. Erläutert werden die arbeitszeit- und arbeitsschutzrechtlichen sowie die vergütungsrechtlichen Folgen der BAG-Entscheidung, die Maßgaben für eine gesetzeskonforme Umsetzung durch den Arbeitgeber sowie die maßgeblichen Fragen der Mitbestimmung.

 

Melden Sie sich für unser kostenloses Online-Seminar einfach über das nebenstehende Formular an.

Sie erhalten nach dem Online-Seminar per E-Mail eine gekürzte Urteilszusammenfassung (PDF) mit Gericht und Aktenzeichen zur Entscheidung plus Orientierungssatz bzw. amtlicher Leitsatz und praktische Bedeutung. Bitte beachten Sie, dass die Bereitstellung der PDF einige Tage in Anspruch nehmen kann.

Bitte beachten Sie, dass für dieses Online-Seminar keine Teilnahmebescheinigung ausgestellt wird.


Torsten Herbert
Herr Herbert ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer des kommunalen Arbeitgeberverbands NRW. Er führt Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht und ist

  • Chief Editor und Autor „eGovPraxis Personal“, Wolters Kluwer
  • Mitherausgeber und Autor der Kommentierung „Litschen/Herbert, Tarifrecht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst“ im Luchterhand Verlag
  • Autor zahlreicher Veröffentlichungen in Fachzeitschriften
  • Städtischer Rechtsdirektor a.D.
  • Richter am Verwaltungsgericht a.D.

Bildnachweis: BullRun/stock.adobe.com

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