Social Media – Fanpage der Schule
Recht & Verwaltung10 November, 2021

Social Media – Fanpage der Schule

von Julia N. Herbst

Was Sie zum Einsatz von Social-Media Plattformen in Schule wissen sollten

Facebook, Instagram, Twitter und Co. haben längst in deutschen Schulen Einzug gehalten. Zeit, eine rechtliche Betrachtung der unterschiedlichen Nutzungsformen vorzunehmen. So dienen sie als Werbemittel im Bereich der berufsbildenden Schulen oder als Informationstool in Zeiten des Distanz- und Wechselunterrichts.

Aber auch sonst kommen Social-Media Plattformen im schulischen Bereich häufig zum Einsatz, um unterschiedlichste Aufgabenbereiche zu erleichtern oder zu digitalisieren.

Hierzu werden häufig schuleigene Seiten als sogenannte Fanpages betrieben. Nicht immer ist sich der Betreiber der Fanpage hierbei hinsichtlich der Verantwortlichkeit für den Einsatz und die Verarbeitung der Daten bewusst. Zum einen scheint dies an der komplexen rechtlichen Materie des Datenschutzrechts, zum anderen an den zum Teil schwer einzuschätzenden Nutzungsbedingungen der Plattformen zu liegen.

Rechtliche Problematik

Mit der Anwendbarkeit der DSGVO auf Schulen und der Novellierung von Bundes- und Landesdatenschutzgesetzen hat sich der Verarbeitungsbereich von privaten und öffentlichen Stellen im
Umgang mit personenbezogenen Daten erheblich verändert.

Welche Daten werden überhaupt verarbeitet?

Aus rechtlicher Sicht handelt es hierbei um eine sogenannte Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Allerdings ist dieser Begriff des Datenschutzrechts nicht immer jedem geläufig.

Auf die Gefahr hin, den datenschutzaffinen Leser abzuschrecken, sollen die wichtigsten Begriffe des Datenschutzrechts im Laufe dieses Textes kurz erläutert werden.

Als Kernbegriff der DSGVO stehen personenbezogene Daten umgangssprachlich für alle Informationen, die einen Rückschluss auf die natürliche Person ermöglichen können, sie also potenziell identifizierbar machen. Als Beispiele seien hier der Name einer Person, die Adresse, aber auch die IP Adresse des Internetnutzenden genannt.

Im Bereich der Social- Media Plattformen bezieht sich dies regelmäßig auch auf die sogenannten Meta-Daten. Diese werden bei der Nutzung der Plattform gewonnen. Hierzu zählen beispielsweise Zeit des Aufenthalts auf einer Seite, Zugriffsort, Zugangsstandort, Aktivitäten auf der Seite (liken, teilen, etc.). Diese Daten werden den Betreibern von Fanpages regelmäßig als Statistik bereitgestellt und zu Werbezwecken benutzt.

Wer ist für die Verarbeitung verantwortlich?

Die DSGVO unterscheidet zwischen sogenannten Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern (vgl. Art. 4 Nr. 7 und 8 DSGVO ). Während der Verantwortliche (Nr. 7) die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung bestimmt, führt der Auftragsdatenverarbeiter (Nr. 8) lediglich die dazu notwendigen Schritte weisungsgebunden aus. Als niederschwelliges Beispiel hierzu bietet sich das Auftragsverhältnis zwischen Schule und Schulfotograf an. Die Schule beauftragt hierbei die Erstellung der Fotos, der Schulfotograf fertigt die Bilder an.

Die Schulleitung gilt hierbei in den Schulgesetzen der Länder als Verantwortlicher für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften (vgl. § 43 Abs. 2 NSchG).

Nun scheint es leicht zu sagen, Facebook (lediglich exemplarisch für Social Media Plattform) bestimme die Mittel und Zwecke. Die Schule nutzte diese also lediglich, um beispielsweise Schüler- und Elternschaft über die neuesten Projekte der Schule zu informieren.

So leicht wie es scheint, ist es allerdings nicht, wie auch der EuGH in seinem Urteil vom 05.06.20181 befand. Die Konsequenz dieses Urteilsspruchs mit unmittelbarer Geltung in der gesamten europäischen Union lässt sich wie folgt zusammenfassen: Für die Verarbeitung und die Bestimmung der Verarbeitungszwecke ist nicht nur der Plattformbetreiber, sondern auch der Fanpagebetreiber verantwortlich.

Dies hat auch zur Folge, dass ein Betroffener jederzeit Auskunft über die Verarbeitung seiner Daten verlangen kann (vgl. Art. 15 DSGVO ). In der Konsequenz müsste also nicht nur Facebook selbst, sondern auch die Schule als Betreiber der Fanpage eine Auskunft über sämtliche verarbeiteten Daten geben können. Doch dies ist gerade im Bereich der Meta Daten (s.o.) nahezu unmöglich. Denn außerhalb der Mitarbeitenden der Plattform bestehen große Unsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen Verarbeitungszwecke und Mittel bei der Nutzung der Plattform.

Hinzu kommen die weiteren Pflichten eines Verantwortlichen im datenschutzrechtlichen Bereich. Dazu zählen unter anderem spiegelbildlich das Recht auf Löschung, Sperrung, etc. Hierbei dürfte es ebenfalls problematisch sein, ob und inwieweit die Schule den Betroffenen diese Rechte gewährleisten kann.

Risiken und Folgen der Nutzung für Schulen und Schulleitungen

Häufig wird in diesen Fällen auf eine Einwilligung (vgl. Art. 4 Nr. 11 DSGVO ) der Betroffenen gesetzt. Ob diese in den Fällen von Social-Media jedoch überhaupt umsetzbar ist, ist umstritten. Eine Einwilligung im datenschutzrechtlichen Sinne setzt hierbei nämlich auf den Umstand, dass der Betroffene zunächst über alle folgenden Datenverarbeitungsprozesse und Folgen aufgeklärt wird. Auch dies dürfte für eine Schule regelmäßig unmöglich sein. Eine Einwilligung der Betroffenen könnte damit obsolet sein.

Regelmäßig wird nun die Frage nach den Folgen bei Verstößen gegen die Betroffenenrechte aus der DSGVO gefragt.

Als Folgen kommen die Mittel der jeweiligen Landesbehörde für Datenschutz in Betracht. Am Beispiel Niedersachsens ergeben sich diese aus dem niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG). Hiernach kann die Aufsichtsbehörde (LfD Nds.) eine Stellungnahme zum Sachverhalt verlangen oder eine Überprüfung der Verfahrensverzeichnisse sowie der sonstigen Dokumentation vornehmen. Weiterhin kann die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Fanpage untersagt werden. In der Folge müsste die Schule also den Betrieb der Seite einstellen, sobald eine Beschwerde eingeht.

Daneben existiert in den meisten Bundesländern eine Hinweispflicht an die jeweils der Schule übergeordnete Behörde. Dadurch wird dieser Sachverhalt gleichzeitig aus dienstrechtlicher Sicht bewertet. Für die Schulleitung können sich also neben dem Einstellen des Betriebs der Fanpage, disziplinarrechtliche Folgen ergeben.

Das sagen die Aufsichtsbehörden von Bund und Ländern

Datenschutzkonferenz2

Die Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern schloss sich mit der Mitteilung vom 06.06.2018 der rechtlichen Auffassung des EuGH an. Hierbei wurden für die Betreiber einer Fanpage die Aufgaben neu ausdifferenziert (vgl. DSK Papier vom 06.06.2018).

Der Bundesdatenschutzbeauftragte

Ulrich Kelber stellte zuletzt im Juni 2021 klar: „Bundesbehörden sollten bis zum Ende des Jahres 2021 ihre Facebook und Instagram Seiten deaktivieren. Man könne nicht weiterhin die Rechtsprechung des EuGH ignorieren!“. 3

Weiterhin spricht er in seinem Schreiben die besondere Verantwortlichkeit der öffentlichen Stellen bei der Einhaltung geltenden Rechts an.

LDI Baden-Württemberg

Der Landesdatenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg, Stefan Brink, ordnete die Deaktivierung des behördlichen Twitter Accounts an. Auf seiner Seite gibt er Hinweise, um das Risiko beim Betrieb von Fanpages für den Verantwortlichen zu begrenzen.4

Fazit: Einsatz- Ja, oder lieber doch nicht?

Aus Sicht der Rechtsprechung und der Aufsichtsbehörden ist ein Betrieb von Fanpages gerade im öffentlichen Bereich außerordentlich problematisch. Insbesondere die Aktivität des Bundesdatenschutzbeauftragten in diesem Bereich lässt auf eine grundsätzliche Untersagung des Betreibens von Fanpages durch öffentliche Stellen schließen, sollten die Plattformbetreiber sich nicht dem europäischen Datenschutzrecht anpassen.

Für eine Nutzung sprechen im Einzelfall immer wieder Argumente der zielgerichteten Kommunikation. Dafür steht auch folgender, bereits häufig gehörter Satz: „Man muss die Schülerinnen und Schüler da abholen wo sie sind, auch wenn das eben Facebook/Instagram ist.“

Dem entgegenzuhalten ist jedoch, dass die Schulen sich natürlich an geltendes Recht, und damit auch an die Rechtsprechung des EuGH zu halten haben. Hierbei spielt natürlich auch die von Herrn Kelber angesprochene Vorbildfunktion eine wesentliche Rolle. Die Schulen werden sich in den kommenden Jahren immer häufiger eben auch der Aufgabe der digitalen Erziehung und Bildung widmen müssen. Im Ergebnis ist von einer Nutzung von Social-Media Plattformen durch Schulen bei der derzeitigen Rechtslage abzuraten.

Quellenangaben

1 https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d0f130dab069cbb504d842f4af49921aabc990a0.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4Pb3iPe0?.
2 https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Entschliessungsarchiv/Inhalt/Entschliessungen_Datenschutzkonferenz/.
3 https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Rundschreiben/Allgemein/2021/Facebook-Auftritte-.
4 https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Internet/Inhalt/Facebook-Fanpage-Urteil-.

Julia N. Herbst

Julia N. Herbst

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