Rechte und Pflichten während einer Prozessbeschäftigung
Recht & Verwaltung25 April, 2022

BSG: Auch fachtheoretische Prüfung ist eine Zwischenprüfung

Die Frage, ob für eine bestandene fachtheoretische Prüfung im Rahmen einer vom Jobcenter geförderten Ausbildung zum Erzieher ein Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie besteht, hatte das BSG zu entscheiden. Die Ausbildung bestand aus einem fachtheoretischen Teil und einem praktischen Teil. Beide Teile schlossen mit einer Prüfung ab.

Der Fall

Im Rahmen einer Eingliederungsmaßnahme absolvierte die anspruchstellende Person eine geförderte Ausbildung an einem Berufskolleg zum Erzieher nach der APO-BK. Diese bestand aus einem vorwiegend fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt, der mit einer Prüfung endete, und einem anschließenden Berufspraktikum, der mit einem praktischen Prüfungsteil des Fachschulexamens abschloss (gestreckte Abschlussprüfung). Das Jobcenter bewilligte nach Bestehen der praktischen Prüfung eine Weiterbildungsprämie; die Bewilligung einer solchen für die bestandene "Zwischenprüfung" lehnte es ab.

Die Entscheidung

Das BSG und die beiden Vorinstanzen setzten das Bestehen der fachtheoretischen Prüfung einer bestandenen Zwischenprüfung gleich und sprachen der anspruchstellenden Person den Anspruch auf die Weiterbildungsprämie nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III zu. Die Förderung der Zwischenprüfung dient der weiteren Motivation. Da die Fachschulausbildung des Klägers an einem Berufskolleg nicht unmittelbar unter die nach § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III geförderten Weiterbildungsmaßnahmen fällt, schließt das BSG die Regelungslücke mittels einer analogen Anwendung der Vorschrift und begründet dies mit dem im Gesetzgebungsverfahren zutage getretenen Willen des Gesetzgebers.

Fazit

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Weiterbildungsprämie sind

  • eine nach § 81 SGB III geförderte berufliche Weiterbildung, die
  • zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, dessen
  • Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt. Und:
  • Die Maßnahme hat vor dem 31.12.2020 begonnen.

Quelle: Pressemitteilung zum Urteil des BSG vom 09.03.2022 - B 7/14 AS 31/21 R

Bildnachweis: contrastwerkstatt/stock.adobe.com
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