selbstbewohntes Wohneigentum Unterkunftsleistung
Recht & Verwaltung06 September, 2023

BSG: Dachreparatur für selbstbewohntes Wohneigentum als Unterkunftsleistung?

Redaktion eGovPraxis Jobcenter

Sind Ausgaben für eine Dachreparatur für selbstbewohntes Wohneigentum Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II? Mit dieser Frage hatte sich das BSG zu beschäftigen.

Der Fall

Der alleinlebende Leistungsberechtigte bezog von Mai 2017 bis April 2018 Leistungen nach dem SGB II. Im April 2017 beantragte er die Übernahme von Aufwendungen für die Reparatur des Dachs des selbstbewohnten Einfamilienhauses (129 qm) als Unterkunftsleistung.

Sowohl vor dem SG als auch vor dem LSG blieb seine Klage erfolglos.

Die Entscheidung

Das BSG entschied die Sache nicht endgültig, weil Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und zur Verwertbarkeit der Immobilie fehlten.

Zur Anerkennung der Dachreparatur führte es aus:

  • Unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbstbewohntem Wohneigentum sind als Bedarf anzuerkennen soweit diese insgesamt angemessen sind.

  • Ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

  • Die Anerkennung von Unterkunftsaufwendungen erfolgt unabhängig von der Wohnfläche, solange die Aufwendungen angemessen sind.

  • Die Bezugnahme allein auf die angemessene Wohnfläche führt zu einer planwidrigen Regelungslücke. Es geht sowohl bei angemessen als auch bei unangemessenen selbstbewohnten Immobilien um den Erhalt der Unterkunft bzw. der Bewohnbarkeit. Außerdem steht die Angemessenheit der Unterkunftsbedarfe nicht zwingend in Relation zur Angemessenheit der als Vermögen schützenswerten Wohnfläche.

Im vorliegenden Fall waren die Kosten (wohl) insgesamt angemessen und die Reparatur unabweisbar.

Fazit

Eine unangemessene Wohnfläche in selbstbewohntem Wohneigentum ist kein Hinderungsgrund für die Übernahme von Kosten zur Erhaltung der Immobilie.

Quelle: Terminbericht zum Urteil des BSG vom 21.6.2023 - B 7 AS 14/22 R

Anmerkung der Redaktion

Zur Anerkennungsfähigkeit von Kosten für Reparatur und Instandhaltung lesen Sie bitte auch die Ausführungen zu:

Bildnachweis: Jorge Ferreiro/stock.adobe.com
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