Rechtsprechungsübersicht-erstes-Quartal-2022
Recht & Verwaltung13 Januar, 2023

Rechtsprechungsübersicht: Zivil-, Arbeits- und Strafrecht für das 4. Quartal 2022

10 aktuelle Urteile für die anwaltliche Praxis

Ein aufregendes Jahr für Juristen geht zu Ende: Am Anfang grassierte noch immer die Corona-Pandemie. Dann der Ukraine-Krieg und die Energiekrise. Steuerfreie Energie-Preispauschalen vom Arbeitgeber, die Gas-Preisbremse und das neue Bürgergeld. Kein Wunder, wenn Sie als Anwältin und Anwalt bei all diesen Neuheiten die Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung für die tägliche Praxis verloren haben.

Mit diesem Überblick bringen Sie sich in nur 15 Minuten auf den neuesten Stand im Zivil-, Straf- und Arbeitsrecht.

Von Michael G. Peters, Rechtsanwalt

Urteil Nr. 1: Ohne Hinweis verjähren Urlaubsansprüche ab jetzt nicht mehr

Es gibt zahlreiche Entscheidungen des höchsten deutschen Arbeitsgerichts rund um den Urlaub, die in den letzten Jahren für Aufsehen gesorgt haben. Doch jetzt hat das BAG noch kurz vor Weihnachten ein Urteil veröffentlicht, das alle anderen in den Schatten stellt. Dabei war das Ergebnis abzusehen, nachdem das BAG die Sache bereits dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt und die Luxemburger Richter darüber schon im September entschieden hatten. Die Folgen der Entscheidung treffen viele deutsche Betriebe trotzdem unvorbereitet.

Sachverhalt

Eine Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin aus Düsseldorf hatte über mehrere Jahre in der Kanzlei, in der sie angestellt war, offene Urlaubsansprüche angesammelt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte ihr Arbeitgeber seiner Angestellten 3.201,38 € als Abgeltung für 14 Tage Resturlaub. 

Der Bilanzbuchhalterin reichte das nicht: Sie vertrat die Auffassung, dass noch weitere 76 Urlaubstage offen seien – und verlangte weitere 17.376,64 €. Doch der Arbeitgeber berief sich wegen der zusätzlichen Abgeltung noch offener Urlaubsansprüche darauf, dass der Anspruch bereits verjährt sei.

Entscheidung

Ist er nicht. Und das ist der Knackpunkt an dem Urteil, dass das BAG kurz vor Weihnachten noch veröffentlicht hat. Denn die Erfurter Richter entschieden zwar, dass Ansprüche auf den gesetzlichen Mindesturlaub der üblichen Verjährung unterliegen (§§ 214 Abs. 1, 194 Abs. 1 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB aber nicht automatisch mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Urlaub entstanden ist, sondern erst mit dem Ende des Jahres, nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall seiner Urlaubsansprüche ausdrücklich hingewiesen und in die Lage versetzt hat, den restlichen Urlaub auch zu nehmen. 

Mit anderen Worten: Ohne Hinweis des Arbeitgebers auf die noch offenen Urlaubsansprüche, wird die Verjährung erst gar nicht in Gang gesetzt (BAG, Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20). 

Praktische Bedeutung

Dieses Urteil stellt die bisherige Verjährung von Urlaubsansprüchen auf den Kopf und deutsche Betriebe vor große Probleme. Denn ab sofort – und damit noch vor dem 31.12.2022 sollten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer schriftlich über noch offene Urlaubsansprüche aus diesem Jahr informieren und auf deren drohenden Verfall ausdrücklich hinweisen. Andernfalls beginnt die Verjährungsfrist nicht wie bisher mit dem Ablauf des Jahres zu laufen.

Urteil Nr. 2: Modifikation des § 7 BUrlG – Die 15-Monatsfrist bei Resturlaub aus gesundheitlichen Gründen muss in Gang gesetzt werden

Manche Arbeitnehmer waren auch 2022 aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert, ihren Urlaub in Anspruch zu nehmen. Bisher mussten solche Arbeitnehmer ihren Resturlaub noch bis zum Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten in Anspruch nehmen. Doch auch diese Frist beginnt jetzt nicht mehr automatisch zu Laufen. 

Sachverhalt

Ein schwerbehinderter Frachtfahrer am Flughafen war fast 5 ½ Jahre wegen voller Erwerbsminderung und damit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Auch dieser Fall beschäftigte kurz vor Weihnachten noch das höchste deutsche Arbeitsgericht.

Entscheidung

Auch nach mehr als 5 ½ Jahren ist der Urlaub des Frachtfahrers noch nicht verfallen. Zwar erlöschen Urlaubsansprüche 

am Ende des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder
mit Ablauf eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG).

Nach bisheriger BAG-Rechtsprechung gingen die gesetzlichen Urlaubsansprüche in solchen Fällen erst am 31.03. des zweiten auf die Entstehung des Urlaubs folgenden Jahres – also nach Ablauf von 15 Monaten – unter. Diese Rechtsprechung haben die Erfurter Richter nun modifiziert.

Ab sofort ist es auch bei Resturlaub, der aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig genommen werden konnte, die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall seiner Urlaubsansprüche ausdrücklich hinzuweisen und ihn in die Lage zu versetzen, diesen auch in Anspruch zu nehmen. Nur, wenn der Arbeitnehmer trotz dieses Hinweises aus freien Stücken seinen Resturlaub nicht genommen hat, erlöscht dieser nach Ablauf des 15-monatigen Übertragungszeitraums.

Praktische Bedeutung

Ab sofort – und damit ebenfalls noch vor dem 31.12.2022 müssen Arbeitgeber jeden Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, seinen Urlaub zu nehmen, schriftlich über den Resturlaub 2022 informieren, auf deren drohenden Verfall ausdrücklich hinweisen und den Arbeitnehmer auffordern, den noch offenen Urlaub
dringend zu nehmen. Andernfalls beginnt die 15-Monatsfrist nicht zu Laufen.

Urteil Nr. 3: Warum bei der Sozialauswahl die Rente eine wichtige Rolle spielt

Es ist das 3. Urteil des höchsten deutschen Arbeitsgerichts, dass im 4. Quartal die Arbeitswelt in deutschen Betrieben durcheinanderwirbelt. Nach der aktuellen BAG-Entscheidung ist es mit der sozialen Schutzbedürftigkeit im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung, wie mit dem Gewicht rund um die Weihnachtsfeiertage: Erst nimmt sie zu, dann wieder ab. 

Sachverhalt

Seit fast 50 Jahren war eine Arbeitnehmerin im selben Betrieb beschäftigt. Sie stand kurz vor der abschlagsfreien Rente, als ihr der Arbeitgeber wegen eines Stellenabbaus aus betriebsbedingten Gründen kündigte. Die Arbeitnehmerin hielt aber im Rahmen der Sozialauswahl ihr Alter für nicht angemessen berücksichtigt. 

Entscheidung

Hinsichtlich einer angemessenen Berücksichtigung des Alters ist die Sozialauswahl nicht zu beanstanden. Die soziale Schutzbedürftigkeit steigt zwar mit zunehmendem Alter – nimmt später aber wieder ab. Und zwar, je näher der Arbeitnehmer einer abschlagsfreien Altersrente kommt. Infolge der finanziellen Absicherung durch die Rentenzahlung kann ein älterer Beschäftigter damit weniger schutzbedürftig sein als ein jüngerer Kollege mit vergleichbarer Tätigkeit (BAG, Urteil vom 08.12.2022, 6 AZR 31/22).

Praktische Bedeutung

Beim Alter muss im Rahmen der Sozialauswahl bei einer Kündigung also jetzt auch das Rentenalter in die Überlegungen mit einbezogen werden. Steht dem Arbeitgeber in den nächsten zwei Jahren eine abschlagsfreie Altersrente zu, ist das bei der sozialen Schutzwürdigkeit positiv zu berücksichtigen.
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Urteil Nr. 4: Gefälschter Impfpass ist bei Arbeitsunfähigkeit kein fristloser Kündigungsgrund 

Die 3-G-Regelung, die Beschäftigten das Betreten ihrer Betriebe verbot, wenn diese nicht geimpft, genesen oder negativ getestet waren, ist längst Geschichte. Die arbeitsrechtliche Aufarbeitung von Verstößen gegen die strenge Corona-Vorschrift laufen hingegen noch auf Hochtouren. Wie genau vor allem bei Kündigungen, die wegen Vorlage eines gefälschten Impfpasses, hingeschaut werden muss, zeigt dieses Urteil. Ein solches Verhalten muss nämlich nicht unbedingt ein fristloser Kündigungsgrund sein.

Sachverhalt

Im November 2021 verlangte ein Arbeitgeber aus Nordrhein-Westfalen von allen Arbeitnehmern die Vorlage eines Impf- oder Genesenen-Nachweises oder ein negatives Test-Ergebnis („3-G-Regelung“), um den Betrieb betreten zu können. Zu diesem Zeitpunkt war ein im Betrieb beschäftigter Kranschlosser bereits seit rund vier Wochen krankgeschrieben und blieb dies auch noch für vier weitere Monate – bis in den April 2022. Fünf Tage nach der Aufforderung des Arbeitgebers, den Impf- oder Genesenen-Nachweis bzw. ein negatives Testergebnis vorzulegen, erschien der Kranschlosser im Betrieb, um eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen. Bei der Gelegenheit zeigte er auch einen Impfpass vor, nachdem er zweifach mit Biontech geimpft worden war. Davon wurde in der Personalabteilung eine Kopie gemacht. Kurz darauf stellte sich – nicht zuletzt wegen kriminalpolizeilicher Ermittlungen – heraus, dass der vorgelegte Impfpass eine Fälschung war. Der Krankschlosser gestand das auf Vorhaltung in einem Personalgespräch ein und ließ sich kurzfristig impfen. Trotzdem kündigte der Arbeitgeber, bei dem ein Betriebsrat bestand, außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der geltenden Frist von sieben Monaten.

Entscheidung

Beide Kündigungen sind unwirksam. Die Vorlage eines gefälschten Impfpasses stellt zwar an sich einen wichtigen Kündigungsgrund dar, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Am Ende seiner Kündigungsentscheidung muss sich der Arbeitgeber aber die Frage stellen, ob es kein milderes Mittel als die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt. Das war hier der Fall, denn der Krankschlosser hatte sein Fehlverhalten nicht nur sofort eingestanden und sich anschließend impfen lassen – von ihm ging auch keine Gefahr aus. Schließlich war der Arbeitnehmer insgesamt fast ein halbes Jahr arbeitsunfähig und hatte deswegen überhaupt keinen Kontakt zu Kollegen und Kunden. Deshalb wäre die ordentliche Kündigung unter Beachtung der geltenden Kündigungsfrist die bessere Wahl gewesen. Die scheiterte aber an der nicht ordnungsgemäßen vorherigen Anhörung des Betriebsrats (LAG Düsseldorf, am 22.12.2022 veröffentlichtes Urteil vom 04.10.2022, 3 Sa 374/22).

Praktische Bedeutung

Das Urteil bekräftigt, dass die Vorlage eines gefälschten Impfpasses während der Gültigkeit der 3-G-Regelung am Arbeitsplatz grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ist, soweit von dem Arbeitnehmer eine Ansteckungsgefahr – an der es während einer Arbeitsunfähigkeit mangelt – ausgeht. Und es zeigt, wie wichtig bei einer außerordentlich fristlosen und hilfsweise ordentlich fristgerecht ausgesprochenen Kündigung eine korrekte Betriebsratsanhörung ist (§ 102 BetrVG). Fehlt diese, ist die Kündigung per se unwirksam.

Urteil Nr. 5: Gebührenpflichtige Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei außerplanmäßiger Tilgung eines Darlehens 

Die vorzeitige Rückzahlung eines Kredits ist teuer. Die meisten Banken erheben für die außerplanmäßige Tilgung eines Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung. Für deren Berechnung darf allerdings keine Gebühr erhoben werden.

Sachverhalt

Eine Bank erhob laut verpflichtendem Preisverzeichnis eine Pauschale in Höhe von 100 € für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der vorzeitigen Rückführung eines Darlehens – und zwar unabhängig davon, ob der Kredit nachher auch tatsächlich zurückgezahlt wurde. Diese Gebühr wurde – mit Ausnahme von grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen – nicht mit der fälligen Vorfälligkeitsentschädigung verrechnet. Dagegen klagte ein Kunde der Bank.

Entscheidung

Die gebührenpflichtige Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht zulässig. Die entsprechende Klausel im Preisverzeichnis der Bank rechtswidrig, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligt und mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren ist. Tatsächlich sei die Bank sogar nebenvertraglich verpflichtet, ihre Kunden bei der vorzeitigen Tilgung eines Kredits über die Höhe der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung zu informieren (§ 493 Abs. 5 BGB). 

Die Berechnung einer solchen Entschädigung sei zwar komplex und beinhalte Rechenoperationen, die für einen durchschnittlichen Verbraucher nur schwer nachvollziehbar sind. Andererseits könnten Banken für die Berechnung aber auf Computerprogramme zurückgreifen, mit denen sich die Höhe der Zahlung ohne großen Aufwand berechnen ließe. Die Berechnung sei daher – so die Richter – keine Sonderleistung, für die eine Bank eine besondere Vergütung verlangen könne. Die beanstandete Klausel weicht nach Ansicht des Gerichts außerdem von dem Grundsatz ab, dass die Bank ihren vertraglichen Pflichten gegenüber ihren Kunden nachkommen muss, ohne dafür gesonderte Gebühren zu berechnen. Der durch die Berechnung entstehende höhere Verwaltungsaufwand müsse von der Bank hingenommen werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2022, 17 U 132/21).

Praktische Bedeutung

Viele Kunden sehen sich längst nicht mehr als Schuldner der Bank, sondern als deren Geschäftspartner – und lassen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Preisverzeichnissen oder Verbraucherverträgen gerichtlich überprüfen. Dieses Urteil fällt in eine Reihe von Fällen, in denen entsprechende Klauseln der gerichtlichen Kontrolle nicht standgehalten haben.

Urteil Nr. 6: 3.000 € Geldbuße, wenn die Miete zu hoch ist

Wohnraum ist und bleibt knapp. Das war 2022 so – und wird auch 2023 nicht anders sein. Vor allem Mietwohnungen sind schwer zu bekommen. Zum Beispiel in Frankfurt am Main. Wer das als Vermieter ausnutzt, muss mit einer Geldbuße rechnen.

Sachverhalt

Ein Zimmer mit Kochnische. 33,1 Quadratmeter. Möbliert. Das Bad ohne Fenster – das alles für 550 € im Monat kalt zzgl. monatlich 180 € Nebenkosten. Dafür vermietete ein Wohnungseigentümer in Frankfurt die beschriebene Wohnung. Doch kurze Zeit später erhielt der Eigentümer – nach Anzeige durch den Mieter – einen Bußgeldbescheid vom städtischen Amt für Wohnungswesen wegen des Verdachts einer Mietpreis-Überhöhung über 3.000 €. Dazu muss der Eigentümer weitere 1.180 €, wegen dem aus der überhöhten Miete erzielten Mieterlös abführen. Der Vermieter legte Widerspruch ein.

Entscheidung

Es bleibt bei dem Bußgeld. Das zuständige Gericht wies die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde zurück. Mit dem Bescheid wird zu Recht eine Geldbuße für das Vereinnahmen eines unangemessen hohen Entgelts unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum erhoben (§ 5 WiStrG).

Die ortsübliche Gesamtmiete für eine vergleichbare Wohnung lag nach Ansicht des Gerichts bei 379 € pro Monat. Der Eigentümer habe damit eine unangemessen hohe Miete verlangt, was der Fall sei, wenn die tatsächliche Miete die ortsübliche Miete um mehr als 20 % übersteigt. Der Eigentümer habe – nach Überzeugung des Gerichts – die schwierige Lage des Mieters ausgenutzt, der seit neun Monaten eine Wohnung suchte, weil er aus dem mit seiner Freundin zusammen bewohnten WG-Zimmer ausziehen musste und bei rund zehn vorherigen Wohnungsbesichtigungen als Mieter immer abgelehnt worden war (OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.11.2022, 3 Ss-Owi 1115/22).

Praktische Begründung

Wohnraum wird auch im Jahr 2023 teuer bleiben. Damit wächst die Gefahr einer Geldbuße wegen überteuerter Überlassung von Wohnraum an Mieter. Das OLG Frankfurt hat jetzt für solche Fälle eine Richtlinie festgelegt: 20 % über der ortsüblichen Miete für eine vergleichbare Wohnung kann zu einem Bußgeld führen.
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Urteil Nr. 7: So weit geht das Löschungsrecht bei einem ehrverletzenden Tweet

Elon Musk hat Twitter gekauft  und damit offenbar einen ganzen Haufen Probleme. Eins davon ist, wie der Messenger-Dienst mit Tweets umzugehen hat, bei denen konkrete Hinweis auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts bestehen.

Sachverhalt

Im September 2022 tauchten diverse Tweets auf, in denen wahrheitswidrig behauptet wurde, dass der Antisemitismus-Beauftragte des Landes Baden-Württemberg „eine Nähe zur Pädophilie“ habe und „einen Seitensprung“ beging. Der Betroffene verlangte die Löschung dieser Tweets.

Entscheidung

Genau das muss Twitter nun tun. Die zuständige Pressekammer am Frankfurter Landgericht hielt die ehrverletzenden Äußerungen für unwahr. Bereits als der Betroffene die Entfernung der Kommentare verlangt habe, hätte Twitter ihre Verbreitung unverzüglich stoppen müssen. Darüber hinaus stellte die Kammer fest, dass diese Unterlassungspflicht für Twitter nicht nur bei wortgleichen, sondern auch bei sinngemäßen wiederholten ehrverletzenden Tweets gilt (LG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2022, 2-03 O 325/22). 

Praktische Bedeutung

Mit dieser Entscheidung wird Twitter zwar keine Monitoring-Pflicht für seine 237 Millionen Nutzer auferlegt. Twitter muss aber prüfen, ob die angezeigte Rechtsverletzung eine Löschung erfordert, oder nicht.

Urteil Nr. 8: Wann außergerichtliche Ehescheidungen im Ausland hierzulande anerkannt werden müssen

Ehen werden immer internationaler – und damit auch Scheidungen. Seit Neuestem müssen nun auch außergerichtliche Ehescheidungen in Deutschland anerkannt werden.

Sachverhalt

Ein Ehepaar hatte die Ehe in Deutschland geschlossen  und sich in Italien von einem Standesbeamten außergerichtlich scheiden lassen. Die italienische Scheidung wurde hierzulande mangels vorheriger Anerkennung nicht beurkundet. Der BGH war der Meinung, dass ein Standesbeamter kein „Gericht“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Brüsseler-IIa-Verordnung sei und die Ehe nach deutschem Recht daher nicht geschieden wurde. Jetzt hat der EuGH entschieden wie ausländische außergerichtliche Scheidungen in Deutschland zu handhaben sind.

Entscheidung

Die Luxemburger Richter waren der Auffassung, dass unter Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmung unter einem „Gericht“ jede öffentliche Behörde zu verstehen ist, die für Rechtssachen nach Art. 1 der Brüsseler-IIa-Verordnung zuständig ist. Eine Entscheidung sei jede von einem Gericht erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der Entscheidung, wie Urteil oder Beschluss – vorausgesetzt, dass die Entscheidung bei der betreffenden öffentlichen Behörde liege (EuGH, Urteil vom 15.11.2022, C-646/20).

Praktische Bedeutung

Beendet eine ausländische Behörde eine Ehe unter Prüfung der Sache nach den bestehenden nationalen Vorschriften, ist eine solche außergerichtliche Ehescheidung eine Entscheidung im Sinne der Brüssel-IIa-Verordnung und ist daher auch in Deutschland anzuerkennen.

Urteil Nr. 9: Bei fast täglichem Cannabis-Konsum ist der Führerschein weg

Nach den Plänen der Bundesregierung soll Cannabis in Deutschland legalisiert werden – voraussichtlich schon 2023. Das kann Folgen für die anwaltliche Praxis haben. Vor allem für Verkehrsrechtsanwälte, wie dieses Urteil zeigt.

Sachverhalt

Bei einer Verkehrskontrolle hatte ein Kraftfahrzeugführer angegeben, dass er täglich Cannabis konsumiere – und zwar seit Jahren. Daraufhin wurde ein Gutachten über die Fahreignung erstellt, das die Aussage des Betroffenen bestätigte. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis. Dagegen wehrte sich der Kraftfahrzeugführer in einem Eilverfahren.

Entscheidung

Ohne Erfolg. Die einschlägigen rechtlichen Vorgaben schließen eine Fahreignung bei der regelmäßigen Einnahme von Cannabis aus. Diese kann ein Fahrzeugführer erst nach einer zwischenzeitlichen mindestens einjährigen Abstinenz wiedererlangen. Diese sei zu einer nachhaltigen Entgiftung und Entwöhnung eines Konsumenten erforderlich. Eine kürzere Abstinenz könne nur unter bestimmten Umständen, die eine im Vergleich zum Regelfall bereits hinreichende Entgiftung und Entwöhnung des betroffenen Fahrzeugführers nahelegen, angenommen werden. Diesen Nachweis habe der Fahrzeugführer nicht erbracht (VG Trier, Beschluss vom 02.11.2022, 1 L 3014/22).

Praktische Bedeutung

Entscheidungen wie diese könnten in 2023 im Zuge der Legalisierung von Cannabis noch bedeutsamer werden. Für die Verteidigung der Interessen betroffener Fahrzeugführer wird es daher zunehmend auf die Begutachtung der Betäubungsmittelsituation – insbesondere einer Abstinenz – von Fahrzeugführern ankommen.

Urteil Nr. 10: Das passiert, wenn die Stadt den Weihnachtsbaum nicht sicher aufstellt

Wer durch einen umfallenden Weihnachtbaum verletzt wird, hat Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Jedenfalls, wenn die grüne Tanne von der Stadt nicht standfest genug aufgestellt wurde.

Sachverhalt  

Die Haftpflichtversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft eines Einkaufszentrums nahm die zuständige Stadt aus übergegangenem Recht in Anspruch. Genau an Heiligabend war – bereits zum zweiten Mal innerhalb von knapp drei Wochen – während eines Sturms der von der Verwaltung aufgestellte Weihnachtsbaum umgestürzt und hatte eine Kurierfahrerin verletzt. Ihr wurde von der Versicherung bereits Schadensersatz und Schmerzensgeld gezahlt. Die Stadt wehrte sich mit dem Einwand, dass nicht sicher festzustellen sei, wer den Baum nach dem ersten Sturz wieder ausgestellt hat.

Entscheidung

Die Stadt ist der Haftpflichtversicherung gegenüber ersatzpflichtig. Die Richter hielten es für unwahrscheinlich, dass Mitarbeiter des Einkaufszentrums beim ersten Mal die umgestürzte Tanne wieder – und zwar nicht standfest genug – aufgestellt hätten. Wahrscheinlicher sei es, dass eine städtische Baukolonne, die an diesem Tag mehrere umgestürzte Weihnachtsbäume wieder aufgerichtet hätte, auch in diesem Fall tätig geworden sei. Nur eben nicht sorgfältig genug (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2022, 22 U 137/21).

Geben Sie auf sich Acht. Auch im Jahr 2023 lauern viele Gefahren. Am besten, es kommt erst gar nicht zu solchen Schäden.
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