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Recht & Verwaltung13 Juli, 2022

LSG: Keine Ausschreibungen von Schulbegleitungen

Redaktion eGovPraxis Sozialhilfe

Das LSG hat die öffentliche Ausschreibung von Schulbegleitungen in Düsseldorf gestoppt. Um behinderten Kindern die Teilnahme am Schulunterricht zu ermöglichen, hat die Stadt aus einzelnen Trägern von Schulbegleitungen einen Pool für die Durchführung der Begleitung gebildet. Andere Anbieter wurden nur noch auf besonderen Wunsch der Eltern beauftragt.

Der Fall

Ein kirchlicher Anbieter von Schulbegleitungen wendete sich gegen das Vorgehen der Stadt Düsseldorf. Als Gründe der Rechtswidrigkeit führte er eine fehlende Rechtsgrundlage in den Sozialgesetzen, einen Verstoß gegen die sozialrechtliche gewünschte Trägervielfalt, die Beeinträchtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Hilfesuchenden sowie den Eingriff in die Berufsfreiheit der Anbieter an.

Die Entscheidung

Das LSG entschied, dass die Ausschreibung von Schulbegleitung durch das Sozialgesetzbuch nicht gestattet sei. Jeder Anbieter von Schulbegleitungen müsse die gleiche Chance auf Berücksichtigung haben. Das Gebot der Trägervielfalt sei ein maßgeblicher Grundsatz des Rechts der Eingliederungshilfe. Die Wohlfahrtsverbände und die Träger der Eingliederungshilfe hätten sich zudem in einem Landesrahmenvertrag verpflichtet, Vergabeverfahren zu unterlassen und mit allen geeigneten Anbietern Einzelverträge zu schließen.

Fazit

Ein Vergabeverfahren zur Durchführung von Schulbegleitungen ist rechtswidrig. Die Hilfeleistung ist unter Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts der Hilfesuchenden mittels Einzelvertrag zu gewähren.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2022 zum Beschluss vom 26.01.2022 – L 9 SO 12/22 B ER

Anmerkung der Redaktion: Lesen Sie hierzu auch die Ausführungen unseres Autors Prof. Dr. Torsten Schaumberg in Leistungen zur Teilhabe an Bildung.

 

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