Cropped shot of a young businesswoman working late on a digital tablet in an office
Recht & Verwaltung23 August, 2021

Der Rechtsmarkt nach der Pandemie – „future ready“ sein

Unser ZdiW-Autor Dr. iur. David Saive hat sich auf Basis unserer aktuellen Future Ready Lawyer Studie 2021 Gedanken über den Status Quo des deutschen Rechtsmarkts gemacht.

Wolters Kluwer hat in diesem Jahr zum dritten Mal die Future Ready Lawyer Studie veröffentlicht. Im Zentrum der Befragung von Anwaltskanzleien und Rechtsabteilungen stand dieses Mal – wie kann es auch anders sein – die Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen auf den Rechtsmarkt. Grundtenor aller Befragten ist, dass mehr Digitalisierung gewagt werden muss, um auch in Zukunft bestehen zu können. Dennoch, eine Angabe macht stutzig.

Liebe Anwält:innen,
liebe Kolleg:innen in den Rechtsabteilungen,
liebe Rechtsberatende,
liebe alle,

wir müssen reden!

1. Überlebenskampf in Zeiten von Corona

Doch bevor ich beginne, möchte ich meinen großen Respekt an Sie und Euch alle aussprechen. Aus eigener Erfahrung kann ich berichten, wie sehr sich das klassische Anforderungsprofil und der Arbeitsalltag unserer Zunft verändert hat. Jeroen Zweers bringt es in der Future Lawyer Studie 2021 treffend auf den Punkt: „Das letzte Jahr war für uns der umfangreichste digitale Workshop aller Zeiten!“ Und was soll ich sagen, nach anfänglichen Startschwierigkeiten können wir uns doch alle eine Teilnahmebescheinigung abholen. Gemeinsam und mit gegenseitigem Verständnis ist es uns doch einigermaßen gelungen, die Rechtsberatung und den Rechtsverkehr weiterhin aufrecht zu erhalten. Wer hätte gedacht, dass auch in den traditionellsten Unternehmen und Kanzleien auf einmal Home Office und Telearbeit möglich ist, § 128a ZPO tatsächlich benutzt und dagegen auf die Benutzung des Faxgeräts immer öfter verzichtet wird. Chapeau!

2. Investitionen in Digitalisierung

Die Auswertung der Studie bestätigt diesen Eindruck. Die Mehrzahl der Rechtsabteilungen und Kanzleien will in Zukunft noch stärker auf technologische Helfer zur Bewältigung des Arbeitspensums setzen. Beide legen dabei den Schwerpunkt auf die digitale Dokumenten- und Vertragserstellung/-prüfung sowie Automatisierung von Dokumenten- und Vertragserstellung. Insgesamt wollen auch beide Parteien die Zusammenarbeit noch weiter digitalisieren, um damit den Austausch zwischen Mandant:innen und Kanzleien und zu verbessern.

3. Bildung ist alles!

Bemerkenswert ist dabei jedoch, dass nur 22 % der befragten Kanzleien ihr Verständnis von Big Data und Predictive Analytics als „gut“ bewerten würden. Hier ist also definitiv Nachhol- und Aufklärungsbedarf erforderlich. Das erkennt man auch daran, dass nur 36 % der befragten Kanzleien ihre eigene Vorbereitung auf Technologie als „sehr gut“ bezeichnen würden. Aber wie sieht eigentlich eine gute Vorbereitung aus?

Man könnte jetzt mit der alten Binse „Was Hänschen bzw. Hannalein nicht lernt, lernt Hans bzw. Hanna nimmermehr“ argumentieren. Konsequent zu Ende gedacht, würde dies eine weitere Aufblähung des sowieso schon viel zu vollen Curriculums im Jurastudium bedeuten. Ich persönlich möchte es meinen Nachfolger:innen nicht zumuten, noch mehr Inhalte verarbeiten zu müssen. Auf der anderen Seite ist es jedoch schon erstaunlich, dass das Smartphone vollen Einzug in das Privatleben gefunden hat, während es im Berufsleben gar unerwünscht scheint. Digitale Natives sind wir wohl nur in den eigenen vier Wänden oder auf Instagram, nicht aber am Arbeitsplatz.

4. Compliant programming – compliant customers?

Das ist kein Vorwurf, sondern schlichte Feststellung. Nur die Wenigsten werden wohl verstehen, wie aus Nullen und Einsen am Ende graphische Auflösungen entstehen und Kommandozeilen gelesen werden. Das ist jedoch auch gar nicht erforderlich – zumindest nicht für alle! Etwas weniger Berührungsängste würden sicher helfen.

Für diejenigen von uns, die sich mit dem Einsatz von Software (nicht nur im Einsatz innerhalb des eigenen Unternehmens oder Kanzlei, sondern auch und gerade als Teil des eigenen Produkts oder Produkt der Mandant:innen) befassen, werden ohne ein exaktes technisches Verständnis nicht umhin kommen. Nicht umsonst statuiert § 43 Abs. 6 BRAO eine fortwährende Weiterbildungspflicht der Anwält:innen. Das beinhaltet zwangsläufig auch vertiefte Kenntnisse der Funktionsweise von Software. Wirklich bahnbrechend ist diese Erkenntnis nicht. Schließlich muss auch ein:e Expert:in für Baurecht die Grundzüge von Statik und Materialkunde beherrschen.

Am Ende des Tages wird es ohne ein „compliant programming“, also die Berücksichtigung juristischer Anforderungen bei der Softwareentwicklung, nicht mehr gehen! Schließlich würde auch niemand auf die Idee kommen, ein Haus zu bauen, ohne vorher die baurechtlichen Fragestellungen geklärt zu haben. Oder?

5. Elektronische Unterschriften – Are you kidding me?

Diejenigen, die jetzt kurz abgeschaltet haben, weil Sie der Ansicht seien, es beträfe Sie nicht, sollten schleunigst wieder aufwachen! Ich hatte den Redebedarf schon zu Beginn angemeldet und jetzt muss es gesagt werden: Nur 75 % der befragten Rechtsabteilungen planen die Einführung und Umsetzung elektronischer Unterschriften. Bei den Kanzleien sind es immerhin noch 81 %, aber das ist auch noch viel zu wenig! Wie wollen wir denn gemeinsam die Vision von „paperless trade“, „Industrie 4.0“, „Legal Tech“ und Co. umsetzen, wenn es schon an der absoluten Basis für den digitalen Vertragsschluss fehlt? Es ist doch müßig, über die Automatisierung der Vertragserstellung, der kollaborativen Dokumentenbearbeitung oder gar KI-basierten Sprachtools zu sprechen, solang deren Ergebnis noch immer der Ausdruck der Dokumente auf Papier und den Versand per Post bedeutet?

Um es mit den Worten der Cree zu sagen: Erst wenn der letzte Vertragsentwurf erstellt, die letzte Änderung im Kommentarmodus angenommen und die wirklich allerletzte Version „zirkuliert“ wurde, werden wir feststellen, dass ohne elektronische Signaturen noch immer ein Ausdruck auf Papier erforderlich ist. Nur um dann zu bemerken, dass dieses Machwerk in doppelter Ausfertigung per Post verschickt werden muss, um von der Gegenseite unterschrieben zurückgeschickt zu werden.

Im nächsten Jahr wären 100 % wünschenswert. Oder noch besser – diese Frage müsste sich selbst überholt haben.

In diesem Sinne,

elektronische Grüße!


Dr. David Saive

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Dr. David Saive

Der Autor dieses Beitrags, Dr. David Saive, ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für das Recht der Informationsgesellschaft an der Universität Oldenburg. Er forscht und berät zu der Digitalisierung des internationalen Handels insbesondere der Außenhandelsfinanzierung.


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